AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lapp Mobility GmbH
1. Allgemeines:
Allen unseren Lieferungen und Leistungen an Unternehmer liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, die auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden mit der Annahme unserer Leistung vereinbart sind. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ausführen.
Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam vereinbart. Sie gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen werden.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Verträge auch dann, wenn diese in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform:
Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch maschinell, ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, bzw. durch unsere Lieferung zustande. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich bestätigt werden. Angaben in Prospekten und Anzeigen gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.
Unsere Vertreter haben keine Vollmacht, Garantien zu übernehmen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen. Solche eventuellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise:
Es gelten die am Tage der Auftragserfassung gültigen Preise zzgl. der am Tag der Fakturierung gültigen Mehrwertsteuer. Ausgangsbasis der Verkaufspreisberechnung sind die im Angebot angegebenen Werte.
4. Verpackung:
Unsere Angebote basieren grundsätzlich auf den Lieferbedingungen „Ab Werk Stuttgart“. Wird nichts anderes angegeben oder vereinbart liefern wir in Einweg-Kartonage.
Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung nach billigem Ermessen nach oben oder unten vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Nimmt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend der durch die Änderungen bedingten Mehrkosten anpassen.
5. Termine und Fristen:
In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und -fristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten, sie geben jedoch nur die voraussichtliche Lieferzeit wieder.
5.1 Lieferfristen beginnen erst nach der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten.
Die Ausführung von Lieferungen setzt die – jeweils rechtzeitige – Beantwortung aller Rückfragen, Übersendung aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen bzw. beizustellender Werksteile, Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen voraus.
Ansonsten verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
5.2 Frist bzw. Termin gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. zum vereinbarten Termin zum Versand gebracht, ihre Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. abgeholt
worden ist.
5.3 Wir sind nur zur Ausführung und Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen verspätet geleistet, können wir die Lieferfristen entsprechend verlängern.
5.4 Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Dies gilt auch in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind.
5.5 Teillieferungen sind zulässig. Diese können nach Rücksprache mit dem Kunden vereinbart werden.
5.6 Für die Berechnung maßgebend sind die Mengen und Gewichte, die wir ab Werk ausgeliefert oder zum Versand gegeben haben.
5.7 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, uns seine USt.-ID-Nr. anzugeben sowie die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen Angaben zu machen und die notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung als steuerpflichtig behandeln. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir auf Grund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat uns der Kunden von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.
6. Versand, Gefahrenübergang:
Bei Ab-Werk Lieferungen erfolgt der Versand auf Gefahr des Kunden. Versicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ab, der die Kosten trägt.
7. Lieferung, Nutzung von Software
7.1 Bei Lieferung von Software wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Benutzung der Software und der zugehörigen Dokumentation für den Betrieb der Ware eingeräumt, für den die Software geliefert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Kunde keine Vervielfältigungen anfertigen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Software dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf Software und Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Seine Mitarbeiter sind nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Lieferbedingung
sowie auf die Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
8. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
8.1 Für entgangenen Gewinn haften wir nicht. Schadensersatz wird für jede vollendete Woche des Verzuges auf 1 % bzw. auf insgesamt 10 % der Auftragssumme beschränkt. Schadensersatz statt der Leistung wird auf 10 % der Auftragssumme begrenzt.
Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zu vertreten haben oder für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit gehaftet wird. Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt, verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte. Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung über negative Sacheigenschaften unserer Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen. Unsere gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
8.2 Unsere Haftung für den Verlust oder die Veränderung von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
8.3 Bei Alternativ-Service gilt die gesetzliche Haftungsregelung.
9. Mängelrügen und Gewährleistung:
Die nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB (kfm. Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene Mängelrüge ist unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort unter Angabe der Lieferschein- und/oder Rechnungsnummer – schriftlich zu erheben.
9.1 Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Kunde Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Sind zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos (fehlgeschlagene Nacherfüllung) oder verweigern wir die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Nacherfüllung einzuräumen. Ist im Rahmen der Gewährleistung auch der Aus- und Einbau der von uns gelieferten Ware geschuldet, haben wir das Wahlrecht dies selbst vorzunehmen oder durch jemanden Dritten vornehmen zu lassen. Die Aus- und Einbaukosten sind auf den 3fachen Warenwert, aber maximal 10T€ begrenzt.
9.2 Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung nach Gefahrübergang oder unsachgemäße Behandlung wird keine Gewährleistung übernommen.
9.3 Unsere Haftung erlischt, wenn der Kunde selbst oder ein Dritter ohne unsere vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an unserer Lieferung vorgenommen hat, oder wenn von uns nicht gelieferte bzw. freigegebene Teile verwendet wurden.
9.4 Rücknahme aus Kulanz:
bei sachgemäßer Vertragserfüllung sind wir nicht verpflichtet, Ware zurückzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen aus Kulanz doch geschehen, gelten folgende Bedingungen:
a) Die Ware ist originalverpackt und identifizierbar beschriftet sowie technisch und optisch in einwandfreiem Zustand.
b) Die Ware wurde innerhalb der letzten 6 Monate nachweislich (Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) von Lapp Mobility GmbH bezogen.
c) Rechtzeitige schriftliche Voranmeldung der Retoure mit Abstimmung der Bedingungen ist erfolgt.
d) Frachtkosten: Sofern wir uns aus Kulanz bereit erklären, Ware zurückzunehmen, sind die Retouren bei uns anzumelden und vom Kunden auf dessen Kosten durchzuführen.
10. Zahlungsbedingungen:
Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig. Unsere Rechnungen sind 14 Tage ab Ausstellungsdatum rein netto zahlbar.
10.1 Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB von 9% über dem Basiszinssatz ohne Schadensnachweis und 40 EUR Pauschale zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunden ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwandt, wenn der Kunde keine andere ausdrückliche Bestimmung trifft. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf die Zinsen.
10.2 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, der Kunde wendet Sachmängel ein. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
10.3 Die vorbehaltlose Zahlung unserer Rechnung gilt im Falle von Werkverträgen als vorbehaltlose Abnahme unserer Leistung sowie als Verzicht auf eine eventuell anfallende Vertragsstrafe.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum.
11.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet.
11.3 Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Fertigungslohn, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung unseres Miteigentumsanteils außer Betracht. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf unser Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die Kalkulationen seines Wareneinsatzes offen zu legen. Unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sachen für uns durch den Kunden wird schon jetzt vereinbart.
11.4 Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
11.5 Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Lohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.
11.6 Bis zu einem Widerruf durch uns ist der Kunde zur Einziehung der an uns im Voraus abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder zu besorgen ist, dass eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden können. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Kunden gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.
11.7 Die Einziehungsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoringvertrages einverstanden.
11.8 Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, für den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner, der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf unser jederzeitiges Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat uns jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, uns von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten, insbesondere Verpfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen.
11.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen.
11.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12. Konstruktions- und Programmänderungen:
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugängig gemacht werden. Abänderungen in Konstruktion und Ausführung behalten wir uns im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor.
13. Weiterlieferung von Ware ins Ausland:
Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der BRD, der Dual-Use VO der EU oder des US-Außenwirtschaftrechts unterliegt.
Insbesondere gilt 13a) Keine Wiederausfuhr in die Russische Föderation
1. Dem [Importeur/Käufer] ist es untersagt, im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferte Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, auszuführen oder wieder auszuführen.
2. Der [Importeur/Käufer] wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
3. Der [Importeur/Käufer] wird einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Absatz (1) zuwiderlaufen würden.
4. Jeder schuldhafte Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen eine Hauptpflicht im Sinne dieser Vereinbarung dar und berechtigt den [Exporteur/Verkäufer] dazu, angemessene Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: die fristlose Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund; und eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtwertes des Nettowertes der jeweiligen Bestellung, wobei es dem [Importeur/Käufer] ausdrücklich gestattet ist, nachzuweisen, dass ein Schaden entweder nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist als die Konventionalstrafe.
5. Der [Importeur/Käufer] wird den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die dem Zweck von Absatz (1) zuwiderlaufen könnten. Der [Importeur/Käufer] wird dem [Exporteur/Verkäufer] innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen entsprechende Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung stellen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen:
Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, sowie Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben. Es gilt ausschließlich das Recht der BR Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Stand: 22.03.2024